§1 Grundlage und Beschlussfassung
- Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 4 der Satzung in der Fassung vom 31.01.2018.
- Der Abteilungsrat hat die nachfolgende Beitragsordnung gemäß § 11 der Satzung am 23.10.2018 genehmigt.
§2 Allgemeines
- Die Höhe der Vereinsbeiträge wird durch den Abteilungsrat auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Sie gilt für das folgende Geschäftsjahr. Fasst der Abteilungsrat keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
- Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung. Die Einordnung der Beitragsgruppen ergibt sich aus § III. dieser Ordnung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der im Rahmen des Beitritts zum Verein erhobenen persönlichen Daten umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht selbstständig mitgeteilt, hat das Mitglied die anfallenden Kosten gemäß Anlage B zu tragen.
- Der Austritt aus dem Verein muss satzungsgemäß erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Halbjahr. Bei jährlicher Zahlung der Beiträge und Kündigung der Mitgliedschaft zum 30.06. wird der zu viel gezahlte Beitrag an das Mitglied per Banküberweisung zurückgezahlt.
- Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschriftverfahren. Die Einzugsermächtigung ist auf der Eintrittserklärung auszufüllen und zu unterschreiben.
- Bei Neueintritt und Wiedereintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr gemäß Anlage B zu zahlen.
- Abteilungen können zusätzlich eigene Abteilungsbeiträge erheben. Für Mitglieder der Beitragsgruppe 5 werden keine Abteilungsbeiträge erhoben. Eine Änderung des Abteilungsbeitrages kann ausschließlich zum 01.01. eines jeden Jahres vorgenommen werden. Diese Änderung muss spätestens sechs Wochen vor Jahresende der Geschäftsstelle des ESV Dresden schriftlich mitgeteilt werden. Über die Höhe der Abteilungsbeiträge entscheidet die Abteilung selbstständig (siehe §4, 4.3, (2) der Satzung). Beiträge und Gebühren, die nicht als Abteilungsbeitrag ausgewiesen sind, dürfen von den Abteilungen nicht erhoben werden.
- Für alle Mitglieder, die die Sportstätten am Emerich-Ambros-Ufer 74, der Abteilung Kanu sowie Tennis nutzen, wird ein monatlicher Zusatzbeitrag gemäß Anlage A erhoben.
- Auf Antrag bei der Geschäftsstelle wird Familien, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und ein gemeinsames Lastschriftkonto angeben, ein Familienbeitrag gewährt. Die Familie umfasst mindestens drei Mitglieder, davon mindestens ein Elternteil und im Haushalt lebende minderjährige Kinder. Minderjährige Kinder werden mit Vollendung des 18.Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als Erwachsen Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Der Familienrabatt kann immer nur ab dem Zeitpunkt der erstmaligen gemeinsamen Beitragsfälligkeit in Anspruch genommen werden. Vorher wird er als Einzelbeitrag erhoben.
- Geschwistern (Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) wird in unserem Verein ein Rabatt gemäß Anlage A gewährt. Der Rabatt muss mit Eintritt des zweiten bzw. jedes weiteren Kindes jeweils beantragt werden und gilt ab dem nächsten Beitragszeitraum. Bei nur noch einem verbleibenden Kind gilt der gewährte Rabatt bis Ende des angebrochenen Beitragszeitraums.
§3 Beitragsgruppen
Beitragsgruppe 1
Beitragsgruppe 2
Beitragsgruppe 3
Beitragsgruppe 4
Beitragsgruppe 5
Mitglieder, die nicht unter die Beitragsgruppen 2 – 5 fallen
Sonderbeiträge:
Schüler (nach dem 18. Lebensjahr), Studenten (während der Regelstudienzeit des Erststudiums), Auszubildende, Freiwilligendienste. Grundsätzlich werden Sonderbeiträge nur nach Antrag mit Nachweis gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung des Sonderbeitrages besteht nicht.
Ermäßigte Beiträge:
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Der volle Beitrag wird im darauf folgenden Kalenderjahr fällig.
Freizeitsportgruppen (FZSG)
Regelung nach § VII. der Beitragsordnung
passive und fördernde Mitgliedschaft:
Auf Antrag kann sich ein Mitglied für eine passive Mitgliedschaft oder eine fördernde Mitgliedschaft entscheiden. Die passive Mitgliedschaft (z. B. bei Schwangerschaft, Sportverletzung, Krankheit) kann für mindestens 3 Monate und maximal bis ein Jahr beantragt werden. Das Mitglied entscheidet sich damit, für den genannten Zeitraum, nicht am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen. Über den Antrag entscheidet die Geschäftsstelle. Ein Anspruch auf passive Mitgliedschaft besteht nicht. Die fördernden Mitglieder nehmen nicht am allgemeinen Sportbetrieb des Vereins teil und können selbst entscheiden welcher Abteilung der Beitrag zu Gute kommen soll.
§4 Nachweise für Beitragsermäßigungen
- Nachweise für Ermäßigungen sind sofort nach Erhalt in der Geschäftsstelle vorzulegen.
- Gründe für das Wegfallen der Ermäßigung sind innerhalb von vier Wochen der Geschäftsstelle mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, wird der zu wenig gezahlte Vereinsbeitrag mit Gültigkeitsablauf des vorhergehenden Nachweises nach berechnet. Der nachzuzahlende Beitrag wird zum nächsten Fälligkeitstermin eingefordert.
- Kann eine Ermäßigung nicht rechtzeitig vor der Beitragszahlung beantragt werden, gilt Folgendes:
• Es ist der volle Beitrag zu zahlen.
• Die durch eine anerkannte Ermäßigung zu viel gezahlten Mitgliedsbeiträge werden mit der darauf folgenden Beitragszahlung verrechnet.
• Die eigenmächtige Kürzung der Beiträge wird nicht anerkannt. - Regelungen für Studenten – Während der Regelstudienzeit des Erststudiums gilt die Beitragsermäßigung laut Nachweis. Die Immatrikulationsbescheinigungen sind spätestens im ersten Monat des Semesters einzureichen. Sollte dies nicht geschehen, so gilt die Ermäßigung ab dem Monat des Posteinganges in der Geschäftsstelle.
§5 Zahlung
- Die Beiträge des Vereins werden nur durch Abbuchungsermächtigung im Lastschrift- verfahren erhoben. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
- Die Bezahlung ist jährlich oder halbjährlich möglich, bei jährlicher Zahlung kann ein Rabatt gemäß Anlage A gewährt werden.
• Bei jährlicher Zahlung wird der Beitrag am 01.02. eines jeden Jahres abgebucht.
• Bei halbjährlicher Zahlung wird der Beitrag jeweils am 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres abgebucht.
• Bei Vereinseintritt nach dem 01.01. bzw. 01.07. wird der jeweilige Beitrag zeitnah abgebucht.
• Beim Scheitern des Lastschriftverfahrens durch Verschulden des Mitgliedes wird eine Gebühr gemäß Anlage B erhoben. - Eine Rückzahlung der Beiträge erfolgt nur bei Austritt unter Beachtung von § II. 4.
§6 Mahnverfahren
- Die erste Mahnung erfolgt durch den Verein sechs Wochen nach Zahltermin.
- Leistet das Mitglied nach der ersten Mahnung nicht den gesamten rückständigen Beitrag einschließlich Mahnkosten, wird die Forderungsbeitreibung mit der Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung einem Rechtsanwalt oder Inkassobüro übergeben. Die dadurch entstehenden Gebühren hat das jeweilige Mitglied zu tragen.
- Mit der Abgabe an einen Rechtsanwalt oder Inkassobüro gem. § VI.2. ist das Mitglied nicht mehr berechtigt, am Spiel- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen und wird ausgeschlossen. Für die Einhaltung der Sperre ist der jeweilige Abteilungsleiter verantwortlich.
- Die Höhe der Mahngebühren für die erste Mahnung sowie die weitere Bearbeitung (Abgabe an den Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro) ist der Anlage B der Beitragsordnung zu entnehmen.
§7 Regelungen für dem Verein angeschlossene Kooperative Freizeitsportgruppen
- FZSG-Mitglieder unterliegen dieser Beitragsordnung wie alle Mitglieder unseres Vereines.
- Sie trainieren max. 1x die Woche für 1,5 Stunden und nehmen nicht am Wettkampfbetrieb teil.
- Eigene Zusatzbeiträge können erhoben werden. Hierzu gelten die Regelungen wie für die Abteilungen gemäß § II.7.
§8 Sonderregelungen
- Mitglieder, die ausschließlich als Schiedsrichter/Kampfrichter aktiv eingesetzt sind können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Dazu ist eine Mitteilung an die Geschäftsstelle vorzunehmen. Der Antrag ist bis zum 15.11. für das Folgejahr einzureichen.
- Schnuppermitgliedschaft – Alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben die Möglichkeit, eine kostenlose Schnuppermitgliedschaft von einem Monat zu nutzen. Auf der Eintrittserklärung ist die „Schnuppermitgliedschaft“ zu vermerken. Nach Ablauf kann diese Schnuppermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft gewandelt werden. Sämtliche Angaben des Mitgliedes laut Eintrittserklärung gelten weiterhin fort.
- Kurzmitgliedschaft – Diese kann auf Antrag an die Geschäftsstelle gewährt werden. Sie wird für maximal drei Monate gewährt. Es ist die Aufnahmegebühr (für Neumitglieder) und der Monatsbeitrag laut Beitragsgruppe zu zahlen. Über die Erhebung des Abteilungsbeitrages entscheidet die Abteilung. Die Zahlung hat laut § V.1. und im ersten Monat der Mitgliedschaft zu erfolgen.
Anlage A
Anlage B
- Mahnung – 5,00 €
- Abgabe der Bearbeitung an einen Rechtsanwalt oder an ein Inkassobüro – 5,00 €
- Aufnahmegebühren – 10,00 €
- gescheitertes Lastschriftverfahren – 5,00 € + anfallende Bankgebühren