Vorbemerkung
Die Geschäftsordnung dient der
• Erläuterung,
• näheren Ausgestaltung,
• geschäftsmäßigen Durchführung der in der Satzung festgelegten Prinzipien.
Diese Geschäftsordnung gilt für alle Mitglieder des ESV Dresden, wurde vom Abteilungsrat genehmigt und entsprechend der Satzung bekannt gemacht.
§1 Die Geschäfte des ESV Dresden
sind nach dem Vereinszweck laut Satzung § 2 ausgerichtet und durch folgende Dokumente:
• der Satzung,
• den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
• der Beitragsordnung,
• dieser Geschäftsordnung,
• der Vereinsjugendordnung
• der Sportstättenordnung
• der Datenschutzordnung
• und möglichen weiteren Ordnungen geregelt
Für alle in der Satzung nicht ausdrücklich geregelten Rechtsverhältnisse sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.
§2 Vereinsorgane
- Delegiertenversammlung
Die Aufgaben und die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung sind in der Satzung § 6.1 geregelt. An der Delegiertenversammlung können ohne Stimmrecht beratend auch nicht gewählte Sportler teilnehmen. Jugendliche unter 16 Jahre können in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten teilnehmen. - Der Vorstand
2.1. Vertretung und Leitung durch den Vorstand
Der ESV Dresden wird vom ehrenamtlich arbeitenden Vorstand geführt. Dieser wird auf der Grundlage der Satzung gewählt und vertritt die Interessen des Vereins in seiner Gesamtheit gegenüber jedermann Er beauftragt die hauptamtlichen Mitarbeiter, die Abteilungsleiter und andere Funktionsträger mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins sowie der Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und des Abteilungsrates. Dafür können vom Vorstand Maßnahmen eingeleitet und Kommissionen gebildet werden. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des ESV Dresden teilzunehmen
2.2. Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben sind in der Satzung § 6.2 (7) festgelegt. Darüber hinaus:
• Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
• Gesamtleitung und Geschäftsführung einschließlich aller Aufgaben der Koordination, Organisation und Planung
• Förderung der sportlichen Aufgaben
• Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern. Der AbR erhält rechtzeitig eine Vorabinformation
• Genehmigung der Beschäftigung von Trainern und Übungsleitern
• Ausübung der Rechtsgeschäfte bis zu einer finanziellen Belastung von 10T€ bei Einzelgeschäften
• Eingehung von Dauerschuldverhältnissen mit einer Gesamtbelastung innerhalb eines 5-Jahreszeitraums bis zu 15 T€. Bei höheren Beträgen erhält der AbR rechtzeitig eine Vorabinformation
• Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften bis zur maximalen Höhe von 10 T€, sofern diese nicht im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften stehen
• Abschluss von Verträgen der Abteilungen, die vom Inhalt, den Verein wesentlich berühren
• Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
• Auszeichnung verdienter Mitglieder und Ehrenmitglieder
• Vermietung / Verpachtung der Vereinsgaststätte und vereinseigenen Sportanlagen
• Anfragen, Beschlüsse und Aufgaben des AbR an den Vorstand gem. Anhang zum Protokoll werden innerhalb eines Monats beantwortet.
Zur Wahrung und Durchsetzung der in der Satzung genannten Aufgaben sind die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenbereiche wie folgt festgelegt:
2.2.1. – 1.Vorsitzender
• repräsentiert den Verein in allen Belangen nach innen und außen
• organisiert das Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit, wie dem Land und der Stadt, dem Deutschen Sportbund, dem Landes- und Stadtsportbund, den Fachverbänden, dem Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine, sowie den Medien und wahrt die Interessen des Vereins
• ist die erste „natürliche Person“ des Vereins und in dieser Funktion allein Unterschriftsberechtigt bei allen Vertragsabschlüssen und Vereinbarungen innerhalb und außerhalb des Vereins
• erarbeitet mit den Vorstandsmitgliedern kurz-, mittel- und langfristige Strategiekonzepte für die Weiterentwicklung des Vereins. Der AbR ist in die Bearbeitung mit einzubeziehen.
• koordiniert die Arbeit des Vorstandes und die Zusammenarbeit mit dem AbR in Unterstützung des AbR-Vorsitzenden, veranlasst und überwacht die Durchsetzung der Versammlungsbeschlüsse des Vorstandes und des AbR.
• beschafft Darlehns- und Fördermittel für geplante Neubau- und Werterhaltungs-maßnahmen
• ist mitverantwortlich für die Akquise von Sponsoren
• überwacht die dem Verein obliegenden Pflichten gegenüber Behörden
• ist mitverantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes im Verein laut den gesetzlichen Vorgaben
• ist Vorgesetzter und damit Weisungsbefugter der Geschäftsstellenleitung
• überwacht die Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibungen für die angestellten Mitarbeiter
• koordiniert die Arbeit mit der Leitung der Geschäftsstelle, mit dem Abteilungsrat, den Beiräten und dem Datenschutzbeauftragten des Vereins
• beruft Delegiertenversammlungen ein.
• ist in Absprache mit dem Vorstand berechtigt Ehrungsentscheidungen zu treffen
• er ist verantwortlich für den Gesundheits- und Arbeitsschutz der Vereinsangestellten und organisatorisch für die Homepage des ESV.
2.2.2. – 2.Vorsitzender
• vertritt den 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Belangen und hat in diesem Fall dieselben Rechte und Pflichten wie dieser
• ist die zweite „natürliche Person“ des Vereins und in dieser Funktion allein unterschriftsberechtigt
• Ist zuständig für die Betreuung der Neubauvorhaben
• koordiniert insbesondere die Arbeit mit der Vereinsjugend und dem Beirat Bau
• ist verantwortlich für die Neuvermietung/Verpachtung der Vereinsgaststätte und koordiniert diese mit dem Vereinssinn
2.2.3. Schatzmeister
• verwaltet das Vereinsvermögen
• erstellt in Absprache mit dem Vorstand den Haushaltplan. Dieser ist dem Abteilungsrat mindestens 14 Tage vor der Verabschiedung vorzulegen
• erstellt den Jahresabschluss bzw. Zwischenbericht. Dieser ist dem Abteilungsrat mindestens 14 Tage vor Verabschiedung vorzulegen
• überwacht die Abrechnungen an den Verein und mahnt Außenstände ein
• überwacht die Finanzgeschäfte der Abteilungen
• erarbeitet Finanzierungspläne für größere Bauvorhaben
• verantwortet die Zusammenarbeit mit dem Steuerbüro und dem Finanzamt
• erteilt bei Revisionen (wenn erforderlich gemeinsam mit der Geschäftsstelle) Auskünfte
• koordiniert die Akquise von Sponsoren und organisiert die Betreuung dieser
2.2.4. Sportstättenwart
• erstellt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle und mit den Verantwortlichen aus den Abteilungen die Sportstättenbelegungspläne, legt Trainingszeiten und –orte fest und ist für eine effektive Auslastung der Sportstätten verantwortlich
• fordert in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle Hallenkapazitäten beim Sportamt bzw. dem Schulverwaltungsamt an und schließt entsprechende Verträge ab
• überwacht den Spiel- und Trainingsbetrieb und nimmt an Sportstättenbegehungen teil
• achtet auf die Einhaltung der Sportstättenordnung
• überwacht den technisch einwandfreien Zustand der Sportstätten, der Sportgeräte und der Vereinstechnik
• ist verantwortlich für die fachgerechte Planung und Durchführung von Werterhaltungsmaßnahmen sowie für die Überwachung der Beseitigung von Havarien
• erfüllt, den Rechtsvorschriften entsprechend, die Aufgaben als Brandschutz- und Arbeitsschutzverantwortlicher. (Beauftragter entspr. § 12 der GUV VA 1 der EUK)
2.2.5. Sitzungen des Vorstandes
• die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal im Monat statt. Die Termine für die turnusmäßigen Beratungen werden vom Vorstand beschlossen, auf der Website des Vereins bekannt gemacht. Eine zusätzliche Ladung ist nicht erforderlich
• zur Vorstandssitzung im März und September eines jeden Jahres werden zusätzlich der AbR, die Abteilungsleiter, die Beiräte, die Mitglieder des Vereinsjugendteams, der Kassenprüfer und der Vorsitzende der Schlichtungsstelle eingeladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt und bekannt gegeben
• wenn es für den Verein dringend erforderlich ist, kann auch eine außerplanmäßige Sitzung einberufen werden. Eine Ladungsfrist besteht in diesem Falle nicht
• die Tagesordnung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden, nach den Vorschlägen der anderen Vorstandsmitglieder aufgestellt
• die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden, geleitet. Wenn beide verhindert sind, leitet der Schatzmeister die Beratung
• an der Sitzung sollte der/ die Leiter/ -in der Geschäftsstelle, der/ die Abteilungsratsvorsitzende, der/ die Jugendteamvorsitzende oder ein von ihnen Beauftragter beratend teilnehmen. Bei Bedarf können weitere Personen geladen werden
• abstimmungsberechtigt sind laut Satzung § 6.2 (8) alle Vorstandsmitglieder. Die Stimmabgabe erfolgt mit Handzeichen
• Verlauf und Ergebnisse der Sitzung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter erstellt, unterzeichnet und jedem Vorstandsmitglied, dem Vorsitzenden des Abteilungsrates und dem Vorsitzenden des Vereinsjugendteams zur Verfügung gestellt.
2.3. Abteilungsrat
Der Abteilungsrat ist eine gewählte Vertretung der Sportler des ESV Dresden, unterstützt und kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes und erfüllt eigene Aufgaben für den Verein entsprechend Satzung. Im Besonderen ist er zuständig für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß Vorstandsaufgaben (2.2.) Der AbR kann die Anpassung der Ordnungen des ESV gegenüber dem Vorstand fordern.
2.3.1. Mitglieder des Abteilungsrates
Der Abteilungsrat setzt sich aus je einem Mitglied jeder Abteilung und dem Vorsitzenden der Vereinsjugend zusammen. Weiteres regelt die Vereinssatzung unter § 6.3.
2.3.2. Sitzungen des Abteilungsrates
• die Sitzungen des Abteilungsrates finden in der Regel einmal im Monat statt
• die Termine für die turnusmäßigen Beratungen werden vom Abteilungsrat beschlossen und auf der Website des Vereins und ggf. in den „Vereinsnachrichten“ bekannt gemacht. Eine zusätzliche Ladung ist nicht erforderlich
• bei besonderen Dringlichkeiten kann der Vorsitzende eine außerplanmäßige Sitzung einberufen, ohne Einhaltung von Fristen
• die Tagesordnung wird vom Abteilungsratsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Vertreter, unter Berücksichtigung der Vorschläge der Abteilungsratsmitglieder, aufgestellt und ist mindestens 7 Kalendertage vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben
• die Sitzungen werden durch den Abteilungsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, geleitet
• Verlauf und Ergebnisse der Sitzung werden protokolliert. Das Protokoll wird durch den Protokollführer gezeichnet und innerhalb von 5 Werktagen an alle Mitglieder des AbR und des Vorstandes und der Geschäftsstelle zur Kenntnis gegeben
• Anfragen, Beschlüsse und Aufgaben an Geschäftsstelle und Vorstand werden in einem gesonderten Anhang dem Protokoll beigefügt
• an der Sitzung können der/die Leitern (in) der Geschäftsstelle und Vorstandsmitglieder beratend teilnehmen. Beiräte, Mitglieder der Schlichtungsstelle und Kassenprüfer können beratend zur Sitzung eingeladen werden.
§3 Geschäftsstelle des ESV Dresden
Zur Bewältigung der für den Sportbetrieb anfallenden allgemeinen und verwaltungstechnischen Aufgaben betreibt der Verein eine Geschäftsstelle des ESV Dresden am Emerich-Ambros-Ufer 74 in 01159 Dresden. Die Aufgaben sind entsprechend Satzung § 7 geregelt.
- Leiter/Leiterin der Geschäftsstelle
• die Aufsicht und Weisungsbefugnis über die Geschäftsstellenleitung obliegt dem 1.Vorsitzenden
• Leiter/in der Geschäftsstelle ist Angestellter des Vereins im arbeitsrechtlichen Sinne, mit ihm ist ein Anstellungsvertrag zu schließen. Er muss darüber hinaus Vereinsmitglied sein und unterliegt daher hinsichtlich seiner Tätigkeit auch dem Vereinsrecht
• erledigt alle anfallenden Geschäfte des Vereins selbstständig und eigenverantwortlich
• handelt im Übrigen im Rahmen der Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung
• ist im Zahlungsverkehr unterschriftsberechtigt bis zur Höhe von 200 Euro
1.1. Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle
• entsprechend Satzung § 6.2 (2) und § 7 kann der Vorstand zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben weitere Mitarbeiter/ -innen einstellen
• die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei unbedingt einzuhalten - Anlagenwart
• der Vorstand kann zur Absicherung der Aufgaben einen Anlagenwart einstellen
• dieser ist dem Leiter der Geschäftsstelle unterstellt.
• der Anlagenwart ist Angestellter des Vereins im arbeitsrechtlichen Sinne; mit ihm ist ein Arbeitsvertrag zu schließen
• er ist verantwortlich für die Erhaltung und Pflege der Sportstätten am Emerich-Ambros-Ufer und die dafür benötigte Technik
• unterstützt die Anlagenwarte der Abteilungen Tennis und Kanu und ist ihnen gegenüber weisungsbefugt
• übt Kontrolle über die sachgemäße und pflegliche Nutzung der Sportanlagen und Sportgeräte aus und ist auf diesem Gebiet weisungsberechtigt
• ist Vorgesetzter der ihm zugewiesenen Aushilfskräfte
• führt kleinere Reparaturen an baulichen Anlagen und Einrichtungen aus
• nimmt an Sportstättenbegehungen teil und berät gemeinsam mit dem Sportstättenwart über entsprechende Maßnahmen
• Arbeitstage und –zeit werden durch den Arbeitsvertrag geregelt
• im Übrigen handelt er im Rahmen der Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung
• er muss darüber hinaus Vereinsmitglied sein und unterliegt daher hinsichtlich seiner Tätigkeit auch dem Vereinsrecht - Anlagenverantwortliche
• in den Abteilungen Tennis und Kanu sind die Abteilungsleiter verantwortlich für die Anlagen. Es können vom Vorstand in Abstimmung mit den Abteilungsleitern Anlagenwarte eingesetzt werden
• die Anlagenwarte folgen den Anweisungen des Vereinsanlagenwartes und den Anlagenverantwortlichen in Abstimmung mit dem Vorstand
§4 Gremien im ESV Dresden
- Vereinsjugend
• die Vereinsjugend arbeitet entsprechend der Satzung § 8.1 im Rahmen der Selbstverwaltung und trägt besondere Verantwortung für die Entwicklung und Gestaltung der Jugendarbeit im Verein
• erstellt einmal jährlich einen Jahresplan für das kommende Jahr, der dem Vorstand und dem Abteilungsrat vorzulegen ist
• erstellt jeweils im Januar und im Juli einen Rechenschaftsbericht über die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, der dem Vorstand und dem AbR vorzulegen ist.
• der Abteilungsrat hat das Recht, eine Vereinsjugendordnung, die gegen die Satzung des Vereins verstößt, zurückzuweisen und eine umgehende Überarbeitung durch einen Vereinsjugendtag zu fordern (zum AbR?) - Kassenprüfer
Die Aufgaben sind im § 8.2 der Satzung geregelt.
• der Kassenprüfer wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung gewählt
• scheidet der Kassenprüfer vor Ende der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl eine geeignete Person einsetzen - Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle wird entsprechend der Satzung § 8.3 gebildet.
• bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand ein Mitglied des ESV bis zur Neuwahl in die Schlichtungsstelle berufen
• die Mitglieder der Schlichtungsstelle bestimmen einen Leiter, der für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle verantwortlich ist
• der Leiter verantwortet die rechtzeitige Einladung der streitenden Parteien und der Mitglieder der Schlichtungsstelle zur Verhandlung
• die Verhandlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme der Streitigkeit einzuberufen
• über den Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, dessen wesentlicher Inhalt den Beteiligten nach der Verhandlung bekannt zu geben ist
• das vom Leiter der Schlichtungsstelle unterzeichnete Protokoll ist dem Vorstand und dem AbR zu übergeben
• jedes Mitglied des ESV ist berechtigt, die Schlichtungsstelle anzurufen
• Verhandlungen nicht öffentlich - Beiräte
Entsprechend der Satzung § 8.3 kann der Vorstand zur Unterstützung seiner Arbeit geeignete Mitglieder für Beiräte berufen.
• der Vorstand wählt unter Einbeziehung des Abteilungsrates, der Geschäftsstelle und der Abteilungen geeignete Mitglieder aus und beruft diese unter Zustimmung der Sportfreunde durch Beschluss des Vorstandes in die Beiräte
• jeder Beirat sollte mindestens mit einer Person besetzt sein
• die Tätigkeit im Beirat ist an die Amtszeit des Vorstandes gebunden und kann durch die Beiratsmitglieder oder die Vorstandsmitglieder jederzeit in schriftlicher Form aufgehoben werden
• bei Bedarf kann durch Mitglieder des Beirates ein Vorschlag zur Einbeziehung weiterer Sportfreunde in die Arbeit des Beirates dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgebracht werden
• die Vorsitzenden der Beiräte können zu den Beratungen des Vorstandes und des Abteilungsrates eingeladen werden
4.1. Beirat Rechtsangelegenheiten
• berät den Vorstand in Rechtsfragen, die in Zusammenhang mit dem Sport– und Spielbetrieb und der Geschäftsführung des Vereins stehen
• Unterstützt die Schlichtungsstelle bei Entscheidungsfindungen, sofern zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Belange zu berücksichtigen sind
• kann im Auftrag des Vorstandes für Vertrags- und Rechtsangelegenheiten eingesetzt werden
4.2. Beirat Öffentlichkeitsarbeit und Medien
• ist Ansprechpartner des Vereins für die Medien (Rundfunk, Presse, Fernsehen)
• ist redaktionell verantwortlich für Veröffentlichungen des Vereins
• stellt bei Großveranstaltungen des Vereins oder der Abteilungen die Verbindung zu den Medien her
• berät den Vorstand bei Veröffentlichung zur Sportarbeit im Verein
4.3. Beirat Werbung und Sponsoren
Werbung:
• koordiniert die Präsentation des Vereins nach außen
• erstellt Konzepte für Events, an denen sich der Verein beteiligen will
• gibt Empfehlungen für den Einsatz von Werbemitteln und bereitet entsprechende Verträge vor
• erarbeitet Konzepte für die Umsetzung der Mitgliederwerbung Sponsoren
• unterstützt den Vorstand bei der Akquise von Sponsoren
• bereitet Vertragsabschlüsse vor
• organisiert die Pflege der Sponsoren
• erstellt und überwacht die kostenmäßige Jahresplanung
• erhält im verwaltungstechnischen Bereich Unterstützung von der Geschäftsstelle
4.4. Beirat Bau
• unterstützt den 2. Vorsitzenden bei der Planung und Überwachung von Neubau-Vorhaben
• arbeitet mit den bauausführenden Firmen beratend und kontrollierend zusammen
• erarbeitet Vorschläge für die Verbesserung der Sportanlagen
4.5. Beirat Internet
• hat als Administrator Zugriff zum Netzwerk des Vereins und ist für die Sicherheit zuständig
• ist als Webmaster erster Ansprechpartner bei technischen Problemen, Fragen oder Anregungen zu einer Website
• unterstützt die Geschäftsstelle bei Veränderungen der Websites
• berät die Webmaster der Abteilungshomepages hinsichtlich der Gestaltung und des Inhalts der Internetauftritte
4.6. Beirat Feste und Feiern
• organisiert abteilungsübergreifende Veranstaltungen, wie Vereinssportfest, Jahresfeiern, Jubiläen, Meisterehrungen und Delegiertenversammlungen und ähnliche
• hält Verbindung zu den Ehrenmitgliedern des Vereins und organisiert einmal im Jahr eine Zusammenkunft
$5 Datenschutzbeauftragter
• Zur Sicherung des Datenschutzes im Verein benennt der Vorstand eine geeignete und entsprechend qualifizierte Person zum ehrenamtlichen Datenschutzbeauftragten
• Diese Person muss kein Mitglied des Vereins sein, aber die Interessen und Belange des Vereins anerkennen
• Der Datenschutzbeauftragte ist weisungsunabhängig tätig, untersteht dem Vorstand nach § 26 BGB und berichtet direkt diesem über seine Tätigkeit. Er wird in alle datenschutzrechtlichen Themen in Verbindung mit dem Verein eingebunden
§6 Leitung der Abteilungen
Entsprechend der Satzung §5 (7) werden die Abteilungen durch die gewählten Abteilungsleitungen vertreten, diese sind verantwortlich für:
• den Sportbetrieb und die dazu notwendigen organisatorischen Arbeiten für die Mitglieder ihrer Abteilungen/Gruppen
• die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vorstand
• die Erarbeitung von eigenen, speziellen Ordnungen der Abteilung. Diese sind dem Vorstand und den Mitgliedern der Abteilung zur Kenntnis zu geben.
Der Abteilungsleiter darf nur Rechtsgeschäfte abschließen, die den Bestand seines Abteilungsetats nicht überschreiten. Er ist nicht berechtigt, Verträge mit Mitarbeitern des Vereins, Sportlern, Trainern oder sonstigen Dritten, die eine Dienst oder Werkleistung zum Gegenstand haben, abzuschließen.
§7 Ehrungen und Auszeichnungen
Ehrungen und Auszeichnungen sind in der Ehrenordnung geregelt.
§8 Straf- und Ordnungsgewalt
Die Straf- und Ordnungsgewalt ist in § 10 der Satzung geregelt.
1. Verstöße
Jedem Vereinsmitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen und vereinsschädigendem, unehrenhaftem Verhalten eine Sanktion auferlegt werden. Verstöße sind ohne abschließende Aufzählung insbesondere:
• Verstoß gegen Satzung und Vereinsordnungen
• Verstoß bzw. Missachtung der Anweisungen der Geschäftsstelle, des Vorstandes, des Abteilungsrates, des Platzwartes, der Trainer und Übungsleiter oder von Vertretern vorgenannter Personen/ Organe
• Verstoß bzw. Missachtung gegen das Rauch- und Alkoholverbot (noch aktuell?) im Bereich der Sportstätten des Vereins gemäß den jeweiligen Sportstättenordnungen
• grob fahrlässige oder vorsätzliche Zerstörung oder Verschmutzung von Vereinseigentum, vom Verein zur Nutzung überlassener Gegenstände, Sportstätten oder Teilen derselben
• rufschädigendes, unehrenhaftes Verhalten gegenüber dem Verein, seinen Organen oder Mitgliedern
Dritte sind von den jeweiligen Abteilungen auf die Einhaltung der Ordnungen hinzuweisen. Sie haften für deren Verstöße.
2. Sanktionen
Für die Verhängung der Sanktionen ist der Abteilungsrat und in abteilungsinternen Angelegenheiten der/die Abteilungsleiter/ in zuständig. Den Abteilungsleiter(inne)n stehen nur die nachfolgend bezeichneten Sanktionsmittel zur Verfügung:
• Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb
• Entzug der Teilnahme- und Startberechtigung
• Verhängung von gemeinnütziger Tätigkeit
• Übernahme der Kosten zur Wiederinstandsetzung beschädigten Vereinseigentums
Der Abteilungsrat beschließt die Sanktion in seiner ordentlichen oder einer außerordentlichen Sitzung. Die beabsichtigte Sanktionsverhängung ist bis 3 Tage vor der Sitzung in die Tagesordnung mit Bezeichnung der Person und des Verstoßes
aufzunehmen und den Mitgliedern bekannt zu geben. Dem/ der Betroffenen ist vorab oder während der Sitzung die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Anhörung zu geben. Die Sanktion wird dem betreffenden Vereinsmitglied/ Abteilung und dem Vorstand schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird der Abteilungsleiter informiert.
Gegen die Sanktionsverhängung kann der/die Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe die Schlichtungsstelle anrufen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Geschäftsstelle maßgeblich. Die Empfehlung der Schlichtungsstelle hat keinen bindenden Charakter. Der ordentliche Gerichtsweg steht dem/ der Betroffenen offen.
Die Sanktion steht im pflichtgemäßen Ermessen des Abteilungsrates. Er hat dabei die Gleichbehandlung zu wahren; Schwere, Umfang und Wiederholungen sowie Einsichtigkeit, Reue und Wiedergutmachung des betreffenden Vereinsmitglieds zu berücksichtigen.
Die Höhe des Bußgeldes darf je nach Einzelfall zwischen 5,00 € und 100,00 € betragen.
Verliert ein Vereinsmitglied oder ein von diesem beauftragter Vertreter einen Schlüssel des Vereins, hat er einen pauschalen Wiederbeschaffungsaufwand von 30,00 € pro Schlüssel zu zahlen.
§9 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Abteilungsrat am xx.10.2018 in Kraft und ersetzt die vorherige ab diesem Zeitpunkt.