Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Name
    Der Verein trägt den Namen »Eisenbahner-Sportverein Dresden e.V.«. Zugelassene Kurzbezeichnung ist „ESV Dresden“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen unter der Nummer VR 495. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.
  2. Sitz
    Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins
    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der Körperkultur im Leistungs- und Breitensport. Der Vereinszweck wird durch regelmäßige sportliche Betätigung der Vereinsmitglieder, leistungs- und breitensportorientiertem Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Durchführung sportlicher Veranstaltungen erreicht. Der ESV Dresden ist politisch, konfessionell sowie weltanschaulich unabhängig und pflegt die Vereinstradition. Der Verein und seine Mitglieder treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen jedweder Art entschieden gegenüber.
  2. Gemeinnützigkeit
    Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2.1. dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Beiträge, Gebühren und andere Einnahmen aus Wettkämpfen, Veranstaltungen und Spenden dürfen nur für sportliche Zwecke, den Erhalt und Ausbau der Sportanlagen sowie zum Bestreiten der notwendigerweise erforderlichen Kosten für die Geschäftsführung, Verwaltung und Vertretung des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
    Vereinsvermögen.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Dresden e.V. (SSB), des Landessportbundes Sachsen e.V. (LSB), des Verbandes Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. (VDES) sowie der Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten.

$4 Vereinsmitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich am Vereinsleben beteiligen.
  • Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle, wirtschaftliche oder ideelle Leistungen. Sie nehmen persönlich nicht am aktiven Trainings- und Wettkampfbetrieb teil.
  • Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes und des Abteilungsrates durch die Delegiertenversammlung ernannt.
  1. Rechte und Pflichten
    Die Vereinsmitglieder haben das Recht
    • die dem Verein gehörenden bzw. vom Verein gebundenen Einrichtungen nach Maßgabe der jeweiligen Ordnungen zu nutzen
    • an sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen teilzunehmen
    • an Beratungen und Beschlussfassungen der Delegiertenversammlung (ohne Stimmrecht) teilzunehmen
    • aktives und passives Wahlrecht gemäß den jeweiligen Wahlbestimmungen auszuüben
    • die Schlichtungsstelle anzurufen
    Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht
    • die Satzung und Ordnungen des Vereins, Beschlüsse/ Weisungen der Vereinsorgane, Vereinsgremien, Angestellten, weisungsberechtigten Personen des Vereins und der Abteilungen, Trainer und Übungsleiter zu befolgen
    • festgelegte Beiträge oder Umlagen fristgerecht zu leisten Änderungen der im Rahmen des Beitritts zum Verein erhobenen persönlichen Daten umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen
  2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft wird durch einen von der Geschäftsstelle zu genehmigenden und in Textform erstellten Aufnahmeantrag erworben. Bei der Versagung durch die Geschäftsstelle entscheidet der Abteilungsrat über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
    2. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Der Antrag eines Geschäftsunfähigen ist von seinen gesetzlichen Vertretern zu stellen
    3. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod des Mitgliedes
    • Austritt (Kündigung) des Mitgliedes
    • Ausschluss aus dem Verein
    • Auflösung des Vereins
    4. Der Austritt muss in Textform gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich.
    5. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn
    • es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
    • es mit der Zahlungsverpflichtung gemäß Satzung, Beitragsordnung oder Beschlüssen der Vereinsorgane trotz einmaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist.

    Über den Ausschluss entscheidet der Abteilungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Antrag eines Vereinsmitglieds, Vereinsorgans oder Vereinsgremiums. Die beabsichtigte Ausschlussentscheidung ist den Mitgliedern des Abteilungsrates vor der Abteilungsratssitzung unter Bezeichnung von Name, Abteilung und Ausschlussgrund
    mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige in Textform eingereichte Stellungnahme des Betroffenen ist in der Abteilungsratssitzung zu verlesen. Der Ausschlussbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied einschließlich
    Begründung in Textform mitzuteilen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Noch ausstehende Verpflichtungen des Mitgliedes bleiben erhalten.
  3. Beiträge
    1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag, eine Aufnahmegebühr und weitere Gebühren für Verwaltungsleistungen zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Gebührenleistung befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung. Höhe, Notwendigkeit und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren beschließt der Abteilungsrat auf Vorschlag des Vorstandes innerhalb der Beitragsordnung.
    2. Die Abteilungen können von ihren Mitgliedern neben den Vereinsbeiträgen einen gesonderten Abteilungsbeitrag erheben. Die Höhe bestimmt die Abteilungsversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Er wird der Geschäftsstelle zur Beitragseinziehung in Textform mitgeteilt. Als Frist gelten 6 Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres.(.) Für den Einzelfall eines größeren, nicht mit Beitragsleistungen oder sonstigen Einnahmen zu deckenden Finanzbedarfs kann durch die Delegiertenversammlung die Erhebung einer einmaligen Sonderumlage von den Vereinsmitgliedern, einschließlich Ehrenmitgliedern, beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf den Jahresbeitrag, den das Mitglied als Einmalzahlung zu leisten hat, nicht übersteigen. Die beabsichtigte Beschlussfassung der Sonderumlage ist mindestens einen Monat vor der Delegiertenversammlung durch Veröffentlichung auf der Vereinswebsite, an dem Aushang im Eingangsbereich des Geschäftsstellengebäudes, an den Informationstafeln der Sporteinrichtungen (wenn möglich) und durch elektronische oder schriftliche Mitteilung gegenüber den Abteilungsleitern hinsichtlich Grund und Höhe bekannt zu machen. Die Höhe der Beiträge und Sonderumlage kann nach Mitgliedsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterscheidung bedarf eines sachlichen Grundes.
  4. Stimmrecht/Wählbarkeit
    1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht auf den gesetzlichen Vertreter übertragbar. Gesonderte Regelungen können für die Vereinsjugend in der Vereinsjugendordnung festgelegt werden.
    2. Wählbar in allen Organen und Gremien des Vereins und der Abteilungen sind ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Ausnahmen gelten für die Vereinsjugend, die in der Vereinsjugendordnung zu regeln sind.

§5 Abteilungen

  1. Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben unterhält der Mehrspartensportverein ESV Dresden Abteilungen. Diese sind rechtlich unselbstständig und treten nach außen unter dem Namen “ESV Dresden-Abteilung … “ auf.
  2. Neue Abteilungen können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Abteilungsrates gebildet werden.
  3. Die Abteilungsversammlung ist mit einer Mindestfrist von 14 Tagen einzuberufen und allen Abteilungsmitgliedern durch Aushang oder auf elektronische Weise in Textform bekannt zu machen.
  4. Eine Abteilungsversammlung ist bei form- und fristgerechter Einberufung mit den Anwesenden, unabhängig von der Anzahl, wahl- und beschlussfähig.
  5. Abteilungen können sich selbst auflösen. Dazu ist ein Beschluss der Abteilungsversammlung notwendig, der mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Vorhandene Vermögenswerte des Vereins, die von den Abteilungen genutzt werden, verbleiben im Eigentum des Vereins. Anteilige Ansprüche der Abteilungsmitglieder bestehen nicht. Außerdem kann eine Abteilung durch Beschluss des Abteilungsrates mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden, wenn das aus wichtigen personellen, finanziellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Gründe für eine Auflösung sind beispielsweise zu geringe Mitgliederzahl, keine Entfaltung sportlicher Aktivitäten, Verstoß gegen die Vereinsinteressen, fehlende Leitung oder sonst wichtige Gründe, die den satzungsgemäßen Bestand der Abteilung gefährden.
  6. Die Abteilungen sollten sich auf der Grundlage dieser Satzung eine Abteilungsordnung geben, die durch die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist.
  7. Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleitung vertreten, die alle 3 Jahre im Zyklus der Vorstandswahlen durch eine Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen neu zu wählen ist. Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus einem Abteilungsleiter und einem Schatzmeister, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Zusätzlich werden Kinder und jugendliche Mitglieder durch ein oder zwei gewählte Jugendteammitglieder in der Abteilungsleitung und in der Vereinsjugend vertreten.
  8. Die gewählte Abteilungsleitung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Erklärt ein Abteilungsleitungsmitglied während der Wahlperiode seinen Rücktritt oder fällt er aus anderen unausweichlichen Gründen aus, so nimmt der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vor. Diese bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl der Abteilungsversammlung erfolgt ist.
  9. Die Abteilungsversammlung wählt den der Delegiertenversammlung vorzuschlagenden Vertreter für den Abteilungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Personalunion mit einem Vorstandsmitglied ist nicht möglich.
  10. Die Abteilungsversammlung wählt vor jeder Delegiertenversammlung die satzungsgemäßen Delegierten und deren Vertreter. Dazu wird eine Abteilungsversammlung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Delegierten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Delegierten sind der Geschäftsstelle 14 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich mitzuteilen.
  11. Der Abteilungsleiter ist “Besonderer Vertreter” nach § 30 BGB. Er ist danach berechtigt, für den Geschäftsbereich seiner Abteilung den Verein nach außen zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Diese Befugnisse gelten nur bis zu einem Geschäfts- und Gegenstandswert in Höhe von 500 Euro.
  12. Die Abteilungen entscheiden selbstständig über die Verwendung der eigenen Haushaltmittel. Sie sind nicht berechtigt, eigene Bankkonten zu führen und nicht befugt, Kredite aufzunehmen. Die Abteilungen sind nicht berechtigt, Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Das betrifft auch Verträge, die die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichtet. Spenden und Sponsorenmittel, die dem Verein zweckgebunden zugeführt oder von der Abteilung selbst generiert wurden, stehen der Abteilung uneingeschränkt zur Verfügung.

§6 Vereinsorgane

  1. Delegiertenversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung wird als Delegiertenversammlung durchgeführt. Sie ist das höchste Organ des Vereins.
    (2) Delegierte sind gewählte ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder der Abteilungen, des Vorstandes sowie der Vorsitzende des Abteilungsrates und ein gewähltes, stimmberechtigtes Mitglied der Vereinsjugend. Die Gewählten sind der Geschäftsleitung 14 Tage vor der Delegiertenversammlung in Textform mitzuteilen. Die Zahl der Delegierten der Abteilungen richtet sich nach der Mitgliederstärke zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.
    Der Delegiertenschlüssel bestimmt sich wie folgt:
    • Abteilungen bis 50 Mitglieder ein Delegierter
    • für jede weiteren angefangenen 50 Mitglieder ein weiterer Delegierter
    • Vorstand ein Delegierter
    • Vorsitzender des Abteilungsrates
    • gewähltes Mitglied der Vereinsjugend
    Jeder Delegierte hat eine Stimme. Weitere Mitglieder können ohne Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
    (3) Die Delegiertenversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Abteilungsrates und des Rechnungsprüfungsberichtes des
    Kassenprüfers.
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das Geschäftsjahr.
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Abteilungsrates
  6. Wahl und Abberufung des Kassenprüfers
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Schlichtungsstelle
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Änderung der Satzung, die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Ausgliederung von Abteilungen.
  10. Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit des Vorstandes
  11. Erhebung von Sonderumlagen der Vereinsmitglieder
  12. Zustimmung zu Grundstücksgeschäften und der damit in Verbindung stehenden Darlehnsaufnahme
  13. Änderung des Vereinszwecks

    (4) Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung vorgenommen werden, ist die Delegiertenversammlung berechtigt, Organmitglieder vorzeitig abzuberufen und eine von der Satzung zeitlich abweichende Bestellung der betreffenden Organmitglieder vorzunehmen.
    (5) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin der Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand 2 Monate vorher durch Veröffentlichung auf der Vereinswebsite, Aushang im Eingangsbereich des Geschäftsstellengebäudes und wenn möglich, auf elektronischem Wege den Abteilungen bekannt gegeben. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 5 Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und den Abteilungen 1 Monat vor der Delegiertenversammlung auf
    elektronischem Wege, durch möglichem Aushang im Eingangsbereich des Geschäftsstellengebäudes und, wenn möglich, den Informationstafeln der Abteilungen in Textform bekannt gegeben.
    (6) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn:
    • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
    • 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt
    • der Abteilungsrat die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen vom Vorstand fordert.
    (7) Der Vorstand beruft die außerordentliche Delegiertenversammlung mit einer Frist von 1 Monat unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch die Veröffentlichung auf der Vereinswebsite, auf elektronischem Wege und durch möglichen Aushang im Eingangsbereich des Geschäftsstellengebäudes und den Informationsmitteln der
    Abteilungen in Textform.
    (8) Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten beschluss- und wahlfähig. Sollte dies nicht der Fall sein, ist innerhalb von einem Monat eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten
    Versammlung ist in der Einladung zwingend der Hinweis anzuzeigen, dass es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit handelt.
    (9) Die Beschlussfassungen erfolgen offen per Handzeichen, die Wahlen in geheimer Abstimmung.
    (10) Für Beschlüsse und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Beschlüsse zur Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (11) Die Delegiertenversammlung wählt zu Beginn auf Vorschlag des Vorstandes einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen werden auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn zusätzlich ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer gewählt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    (12) Es ist ein Versammlungsprotokoll mit mindestens folgendem Inhalt zu führen:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Namen der Teilnehmer, Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers (auch als Anhang möglich)
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    • Tagesordnung (auch als Anhang)
    • Wortlaut der Beschlüsse und Art der Abstimmung, Abstimmungsergebnis
    • Unterschrift des Protokollführers, des Versammlungsleiters und des Wahlleiters
  1. Vorstand
    (1) Der Vorstand ist Geschäftsführungsorgan nach § 26 BGB und besteht aus:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Sportstättenwart
    (2) Zur Unterstützung bedient sich der Vorstand der Geschäftsstelle. Er ist ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
    (3) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt einzeln je Funktion. Bei mehreren Kandidaten ist der gewählt, welcher die absolute Mehrheit der Stimmen für sich vereint. Ist das nicht der Fall, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den meisten Stimmen des ersten Wahlganges.
    (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
    (5) Die Vorstandsmitglieder a) bis c) gem. Abs. (1) sind allein vertretungsberechtigt. Der Sportstättenwart vertritt den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften über die in den Vereinsordnungen festgelegten finanziellen und sachlichen Grenzen hinaus, hat der Vorstand die Zustimmung des
    Abteilungsrates einzuholen.
    (6) Das Vorstandsamt kann bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Den Vorschlag über eine entgeltliche Vereinstätigkeit erstellt der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und
    Bedingungen. Die Entscheidung trifft die Delegiertenversammlungen
    (7) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    • Leitung des Vereins
    • Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung
    • Durchführung der Beschlüsse der Delegierten- und Abteilungsratsversammlungen
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Durchführung der Buchführung, Erstellung des Haushaltplans und des Jahresabschlusses, Ausweis der Vermögensübersicht und der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen
    • Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion
    • Entscheidung zu Rechtsgeschäften der Abteilungen über den Betrag von 500 € hinaus
    • Betreuung der Ehrenmitglieder
    • Vornahme von Rechtsgeschäften
    • Erstellung oder Änderung von Ordnungen und sonstigen Regelungen
    (8) Der Vorstand ist mit Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlussfassungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende zwei Stimmen.
    (9) Der Vorstand wählt seinen Delegierten zur Delegiertenversammlung.
  1. Abteilungsrat
    (1) Der Abteilungsrat setzt sich aus je einem Mitglied jeder Abteilung und dem Vorsitzenden der Vereinsjugend zusammen.
    (2) Die Mitglieder des Abteilungsrates werden von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag der Abteilungen für 3 Jahre gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist kraft Amtes Mitglied des Abteilungsrates. Scheidet ein Abteilungsratsmitglied in der Wahlperiode aus, entscheidet die Mehrheit der verbliebenen Abteilungsratsmitglieder, wer das Abteilungsratsmitglied bis zur nächsten Wahl vertritt. Vorschläge der betreffenden Abteilung werden berücksichtigt. Scheidet der Vorsitzende der Vereinsjugend aus, so wird ein Vertreter von der Vereinsjugend gewählt.
    (3) Die Amtszeit läuft parallel zur Amtszeit des Vorstandes.
    (4) Der Abteilungsrat wählt zu Beginn der Amtszeit einen Vorsitzenden, der der Geschäftsstelle und dem Vorstand in Textform anzuzeigen ist. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (5) Der Abteilungsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:
    • Beratung und Unterstützung des Vorstandes in allgemeinen Angelegenheiten sowie bei mittel- und langfristigen Planungen
    • Informationsrecht an mittel- und langfristigen Planungen des Vorstandes
    • Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes
    • Genehmigung der neu erstellten und geänderten Ordnungen des Vereins sowie sonstigen Regelungen, ausgenommen die Satzung
    • Vorschlagsrecht bei der Aufstellung des Haushaltsplans gegenüber dem Vorstand
    • vereinsinterne Straf- und Ordnungsgewalt
    • Gründung und Auflösung von Abteilungen
    • Verwahrung der Protokolle der Abteilungsleitungswahlen
    • Ausschluss von Mitgliedern
    • Entscheidung über Beschwerden bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen
    • Vorschlagsrecht für Ehrungen
    • Zustimmung zu Rechtsgeschäften über die in den Vereinsordnungen festgelegten finanziellen und sachlichen Grenzen hinaus
    (6) Der Vorsitzende des Abteilungsrates oder ein von ihm benannter Vertreter hat ein jederzeitiges Teilnahme- und Vortragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in den Sitzungen des Vorstandes. Er ist zu diesen einzuladen und erhält ein Protokoll der Sitzungen des Vorstandes einschließlich der Beschlussfassungen.
    (7) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Abteilungsrates einberufen und haben regelmäßig statt zu finden. Die Einladungen sind in Textform an die Mitglieder des Abteilungsrates unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen zu versenden.
    (8) Der Abteilungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder wahl- und beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
    (9) Der Abteilungsrat muss über Anfragen/Beschlussvorlagen des Vorstands innerhalb eines Monats nach Übermittlung in Textform entscheiden. Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb der Frist oder innerhalb einer vom Vorstand in Textform gewährten Fristverlängerung gilt dies gegenüber dem Vorstand als Zustimmung.

§7 Geschäftsstelle

(1) Zur Bewältigung der für den Sportbetrieb anfallenden allgemeinen und verwaltungstechnischen Aufgaben ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren Mitarbeiter unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit durch den Verein angestellt werden können.
(2) Über eine Anstellung entscheidet der Vorstand, der auch Einzelheiten des Anstellungsvertrages und der Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibung regelt.
(3) Der/die Leiter/-in ist entsprechend § 30 BGB „Besonderer Vertreter des Vereins“ und vertritt den Verein im Rahmen seiner Aufgaben nach innen und nach außen, untersteht unmittelbar dem 1. Vorsitzenden und ist nur diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden.
(4) Im Außenverhältnis ist die Vertretungsvollmacht auf 1.000 EUR beschränkt. Dauerschuldverhältnisse dürfen nicht eingegangen werden.
(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Geschäftsstelle.
(6) Der/die Leiter/-in kann an den Sitzungen des Vorstandes und des Abteilungsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

§8 Gremien

  1. Vereinsjugend
    (1) Die Vereinsjugend arbeitet in Selbstverwaltung nach den Grundsätzen der Satzung, der Geschäfts- und Jugendordnung und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
    (2) Die Vereinsjugend entscheidet unter Beachtung der Gemeinnützigkeit des Vereins über die Verwendung ihr zufließender Mittel.
    (3) Der Vorsitzende der Vereinsjugend hat ein jederzeitiges Teilnahme- und Vortragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in den Sitzungen des Vorstandes. Er ist zu diesen einzuladen und erhält ein Protokoll der Sitzung des Vorstandes einschließlich der Beschlussfassungen. Er ist Mitglied des Abteilungsrates.
    (4) Die Vereinsjugend wählt einen Vertreter für die Schlichtungsstelle und einen Delegierten für die Delegiertenversammlung. Der Delegierte ist der Geschäftsstelle 14 Tage vor der Delegiertenversammlung in Textform mitzuteilen. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend beschlossen wird.
  2. Kassenprüfung
    (1) Der Kassenprüfer wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein und darf nicht einem anderen Organ oder der Geschäftsstelle des Vereins angehören.
    (2) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und beginnt jeweils im Jahr nach der Vorstandswahl. Scheidet er vor Ende der Amtszeit aus, so setzt der Vorstand eine geeignete Person bis zur Neuwahl ein.
    (3) Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich anhand der Bücher und Belege die gesamte Vereinskasse und die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens.
    (4) Das Protokoll einer jeden Prüfung wird dem Vorstand übergeben und der Delegiertenversammlung ein schriftlicher Bericht über das Geschäftsjahr erstattet.
    (5) Der Kassenprüfer schlägt bei der Delegiertenversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.
  3. Schlichtungsstelle
    (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, von denen eines ein gewählter Vertreter der Vereinsjugend ist.
    (2) Gewählt werden die Mitglieder der Schlichtungsstelle von der Delegiertenversammlung. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und beginnt jeweils im Jahr nach der Vorstandswahl. Scheidet ein oder mehrere Mitglieder vor Ende der Amtszeit aus, so setzt der Vorstand bis zur Neuwahl geeignete Mitglieder ein.
    (3) Die Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, bei Streitfällen die vorgebrachten Argumente objektiv zu bewerten und eine empfohlene Lösung für den entsprechenden Fall vorzulegen.
  4. Beiräte
    (1) Der Vorstand beruft zur Unterstützung seiner Arbeit geeignete Mitglieder für folgende Beiräte.
    • Beirat Rechtsangelegenheiten
    • Beirat Öffentlichkeitsarbeit und Medien
    • Beirat Werbung und Sponsoren
    • Beirat Bau
    • Beirat Internet
    • Beirat Feste und Feiern
    (2) Aufgaben und Berufung der Beiräte sind in der Geschäftsordnung geregelt.
  5. Datenschutzbeauftragter
    Der Vorstand beruft zur Unterstützung, Beratung und Sicherung der Datenschutzbelange im Verein einen ehrenamtlichen, fachlich qualifizierten Datenschutzbeauftragten. Dieser muss kein Mitglied im Verein sein.

§9 Haftung

(1) Die Haftung aller Mitglieder der Vereinsorgane, Gremien, besonderen Vertreter nach § 30 BGB, der Organmitglieder der Abteilungen sowie mit der Vertretung des Vereins oder seiner Abteilungen beauftragten Vereinsmitglieder, soweit sie unentgeltlich tätig sind bzw. deren Vergütung jährlich 500,00 € nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein und
gegenüber Mitgliedern des Vereins nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Werden diese Personen im Rahmen ihrer in Abs. 1 genannten Tätigkeit gegenüber Dritten zum Schadenersatz verpflichtet, so können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Falle der Befreiung hat die in Abs.1 genannte Person die
Geltendmachung von Gegenansprüchen und Einwendungen rechtzeitig an den Verein abzutreten. Sollten aus verspäteter Abtretung höhere Verbindlichkeiten entstehen, besteht kein Befreiungsanspruch gegen den Verein.

§10 Straf- und Ordnungsgewalt

(1) Der Verein übt für die Befolgung seiner Satzung, Ordnungen und Beschlüsse/Weisungen sowie zum Erhalt des Vereinseigentums oder dem Verein zur Nutzung überlassener Gegenstände eine Straf- und Ordnungsgewalt gegenüber seinen Mitgliedern aus. Es ist das Ziel des Vereins, ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in den Sportanlagen des Vereins sowie in den sonstigen vom Verein genutzten Einrichtungen.
Ferner hat jedes Mitglied die Pflicht, die Regelung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und ihm Weisungsberechtigte zu beachten.
(2) Verstöße eines Mitgliedes können mit folgenden Strafen belegt werden:
• Bußgeld
• Gemeinnützige Tätigkeiten
• Ausschluss vom Trainings- und Wettkampfbetrieb
• Ausschluss aus dem
(3) Für die Maßnahmen der Straf- und Ordnungsgewalt ist der Abteilungsrat zuständig, soweit die Satzung nichts Anderes regelt.
(4) Näheres zum Verfahren und zu den konkreten Regelungen der Straf- und Ordnungsgewalt regelt die Geschäftsordnung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(5) Wenn es sich um Verstöße im Sinne des Absatzes (1) handelt, die unmittelbar und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb einer einzelnen Abteilung stehen, ist die zuständige Abteilungsleitung befugt, die Strafgewalt auszuüben. Diese entscheidet abschließend.
(6) Wenn im Wettkampfbetrieb Verbandsstrafen oder Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, hat die jeweilige Abteilung diese selbst zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht, hat dieser die Maßnahme zu tragen, bei Nichtermittlung die ihm zugehörige Abteilung.

Der Verein ist im Innenverhältnis jeweils freigestellt.

§11 Vereinsordnungen

(1) Die Geschäftstätigkeit des Vereins wird durch Ordnungen geregelt. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
(2) Die Ordnungen werden bis auf die Jugendordnung vom Vorstand erarbeitet und vom Abteilungsrat genehmigt. Für die nachstehend aufgeführten Bereiche werden Ordnungen erstellt:
– Geschäftsordnung
– Beitragsordnung
– Jugendordnung
– Sportstättenordnung
– Ehrenordnung
Weitere Ordnungen können gebildet werden.
(3) Die Bekanntmachung der Vereinsordnungen erfolgt an den Vorstand, den Abteilungsrat und durch Veröffentlichungen in Textform in der Geschäftsstelle und anderen Medien des Vereins. Dies betrifft auch Änderungen und Aufhebung einer Ordnung.

§12 Satzungsänderung

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist nur die Delegiertenversammlung berechtigt. Sie entscheidet mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins darf nur in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung, deren Tagesordnung nur
dieses Thema beinhaltet, beschlossen werden.
(2) Die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Ist die Delegiertenversammlung zu dieser Versammlung nicht beschlussfähig, ist die Abstimmung 1 Monat später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist in der Einladung zwingend der Hinweis anzuzeigen, dass es sich um eine
Versammlung mit geringeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit handelt.
(4) Falls die Delegiertenversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten, an die Landeshauptstadt Dresden mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports verwendet wird.

§14 Gültigkeit der Satzung

Die Neufassung der Satzung wurde am 02.11.2017 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister (31.01.2018) in Kraft. Die Änderung der der Satzung wurde am 08.11.2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in Vereinsregister am 06.12.2018 in Kraft.
Die Änderung der der Satzung wurde am 14.11.2019 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in Vereinsregister am 29.01.2020 in Kraft.